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Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz ist abmahnfähig!
Die Parteien streiten um ein Vertriebsverbot wegen Nichteinhaltung von Produktsicherheitsvorschriften. Der beklagte Hersteller produziert Antriebstechniken für Garagentore und vertreibt diese auch. Er gibt für seine Produkte eine als "Gebrauchsanleitung" bezeichnete Installations- sowie eine Bedienungsanleitung heraus. Der klagende Konkurrent ließ einen Antrieb des Herstellers auf Einhaltung der DIN-EN 12453 überprüfen. Das damit beauftragte Institut kam zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Grenzwerte für die Betriebskräfte an den Messpunkten des Garagentors und die Einwirkzeiten bis zur Reversierung deutlich überschritten werden. Das Institut sah daher die Anforderungen aus der DIN-Norm als nicht erfüllt an, worauf in der Bedienungsanleitung nicht hingewiesen werden. Daraufhin fordert der Konkurrent den Hersteller auf, den Vertrieb der Antriebe einzustelIen. Mit Erfolg, das OLG Frankfurt gibt ihm recht.In der anwaltlichen Praxis ist eine Zunahme von Abmahnungen und Prüfanfragen im Bereich der Produktsicherheitsvorschriften festzustellen. Das reicht von einfach festzustellenden Verletzungen wie etwa der Registrierungspflicht bei der EAR nach dem ElektroG über komplexere Fragen wie die Einhaltung beispielsweise der CE-Vorgaben durch den Lieferanten bis hin zu schwierigen und bislang ungeklärten Fragen, z. B. nach der Notwendigkeit einer Gebrauchsanleitung in gedruckter Form. Diese Fragestellungen sind deswegen so vielfältig, weil die Produktsicherheitsvorschriften so vielfältig sind. Sie sind es aber wert, gestellt zu werden, weil wie dieser Fall zeigt, Nachlässigkeiten schwerwiegende Folgen haben können.