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Das Bodenrisiko trägt der Auftraggeber ?! Von wegen !
Der Auftraggeber (AG) fordert nach Kündigung eines Bauvertrags über die Herstellung eines Trinkwasserbrunnens Rückzahlung von Werklohn und Mehrkosten, die ihm durch die Fertigstellung durch einen Dritten entstanden sind. Diese beziffert er zweitinstanzlich mit rund 190.000 Euro. Grund für die Kündigung war, dass der Auftragnehmer (AN) wegen "nicht erkennbarer Anomalien" im Baugrund Bohrrohre nicht ziehen konnte und es infolgedessen zu einer Havarie kam.Das OLG weist die Klage mit Ausnahme eines geringen anerkannten Teils ab. Ohne dass dies für das Urteil erheblich wäre, äußert sich das OLG in den Gründen deutlich zur Auffassung des AN, aus dem "Baugrundrisiko" ergäbe sich bereits, dass der AG die Verantwortung für Baugrundanomalien zu tragen habe: Die Auffassung, der Baugrund sei vom AG gestellter Baustoff, für dessen Beschaffenheit der AG stets einzustehen habe und woran auch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen und die funktionale Ausrichtung eines Werkvertrags nichts ändern könnten, kann nicht nur keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen, sondern ist vielmehr unzutreffend. Auch wenn es um Bauverträge geht, deren Durchführung und Erfüllung von gegebenen, möglicherweise ungeklärten Bodenverhältnissen abhängen, sind die Hauptpflichten aus dem werkvertraglichen Verpflichtungsvertrag entscheidend und somit vorrangig zu bestimmen. Ein spezifisches Baugrundrisiko, welches bedeuten würde, dass der AG für dessen, wie auch immer geartete Verwirklichung stets einzustehen hätte, ist nicht existent. Außerdem stehe es den Parteien frei, jegliches Wagnis zu vereinbaren. Der AN sei daher zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Allerdings könne die Leistungsbeschreibung nicht so ausgelegt werden, dass der AN verschuldensunabhängig haften solle. Zwar habe der AN teilweise vertragswidrig und mit unzureichendem Arbeitsgerät gearbeitet, ein Verschulden sei ihm aber, auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht nachzuweisen. Daher fehle es sowohl an einem Anspruch auf Rückzahlung von Werklohn wie auch an einem Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten.