Newsarchiv
Die Mietpreisbremse:
Die Mietpreisbremse ist für Gegenden mit einem "angespannten Wohnungsmarkt" vorgesehen. Diese Gebiete sollen wegen der erforderlichen Sachnähe die Länder festlegen dürfen, die so auch flexibel auf Veränderungen auf dem Immobilienmarkt reagieren können.Ausgenommen von der Mietpreisbremse werden Neubauten sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. "Die derzeit hohe Investitionsbereitschaft auf dem Wohnungsmarkt wollen wir fördern und erhalten. Davon werden die Mieter am Ende profitieren. Deswegen gilt die Mietpreisbremse nicht für umfassende Modernisierungen und Neubauten. Wenn wir den enormen Anstieg der Mieten langfristig verhindern wollen, brauchen wir natürlich auch Wohnungsneubau. Und: wer Geld investiert, soll damit auch weiterhin Geld verdienen können. So schaffen wir einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern", erklärte Maas die Ausnahme.
Die Länder erhalten - ab Inkrafttreten 2015 - für fünf Jahre die Möglichkeit, die Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll. Sie werden bis einschließlich 2020 Rechtsverordnungen erlassen können, um Gebiete für die Mietpreisbremse festzulegen. Diese Rechtsverordnungen bleiben dann aber - über das Jahr 2020 hinaus - bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung festgelegten Frist, also maximal fünf Jahre, wirksam.
"Die Mietpreisbremse ist nur ein Instrument, um Menschen mit geringerem Einkommen zu helfen, bezahlbare Wohnungen zu finden. Außerdem stellt diese Bundesregierung mehr als eine halbe Milliarde Euro jährlich für sozialen Wohnungsbau bereit. Weitere Elemente dieser Politik sind etwa eine aktive Liegenschaftspolitik, um Bauland verfügbar zu machen, die Schaffung generationen- und altersgerechten Wohnraums sowie die Förderung von energieeffizientem Bauen und Sanieren", erläuterte Maas die weiteren Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der Wohnungsknappheit.
Wenn nun alles planmäßig verläuft, können die Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten.
(Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)