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Unterschreitung des HOAI-Mindestsatzes = unlauterer Wettbewerb !
Vielen Bauherren, aber auch vielen Architekten und Ingenieuren ist nicht klar, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, die Höhe des Honorars dem Markt zu entziehen, was in einer marktwirtschaftlichen Ordnung als bermerkenswert gelten darf. Bauherren und Planer haben es NICHT in der Hand, das Honorar frei zu vereinbaren. Die HOAI setzt dafür ganz enge Grenzen, die dazu führen, dass die überwiegende Zahl der Honorarvereinbarungen unwirksam ist (HOAI § 7 Abs. 1, 6). Eine Vereinbarung, die unwirksam ist, kann aber nicht durchgesetzt werden, und schafft nur eine trügerische Sicherheit. Der vermeintlich von einer Vereinbarung Begünstigte muss deshalb immer damit rechnen, dass sich der andere Vertragspartner auf die Unwirksamkeit beruft und "richtig" abrechnet. Mit Treu und Glauben kommt der in seiner Erwartung auf ein billiges Honorar enttäuschte Auftraggeber auch nur selten durch (vgl. zuletzt OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009 - 24 U 100/07).Mit der neuen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts kommt ein weiterer Aspekt hinzu. Nicht nur die Durchsetzung von HOAI-widrigen Honoraren ist problematisch, sondern schon die Offerte am Markt führt zur Erfüllung Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs und gilt damit als Delikt, welches u.U. die Haftung auf Schadensersatz mit sich bringt.