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Haftung des Bauunternehmers für mangelhafte Eigenleistung des Bauherrn
Das größte deutsche Oberlandesgericht in Hamm entschied hierzu am 12.10.2010, dasseine Haftung wegen schuldhafter Verletzung der näher beschriebenen Prüf- und Hinweispflicht in Bezug auf die vom Bauherrn erbrachte Eigenleistung in Betracht komme. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Bauherr ein ungeeignetes Material verwandt und die Abdichtung teilweise nur bis zur Oberkante der Bodenplatte - teilweise mit Lücken von 3 cm - 4 cm aufgebracht - ausgeführt. Das Landgericht, welches in der Eingangsinstanz für die Beweisaufnahme zuständig ist, wird daher aufzuklären haben, ob die Mängel dieser Eigenleistung für den Unternehmer bei der Verfüllung der Arbeitsräume erkennbar waren.
Sofern also Mängel der Eigenleistung für den Unternehmer erkennbar waren, trifft ihn die Aufklärungs- und Hinweispflicht. Wenn er diese Pflicht nicht (rechtzeitig) erfüllt, haftet er auf Schadensersatz, obwohl er diese Leistungen vertraglich ausdrücklich ausgenommen hatte. Der Begriff der Erkennbarkeit gibt unterdessen lediglich das wieder, was ohnehin zum allgemeinen zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsmaßstab gehört. Insofern ist die Entscheidung als Haftungserweiterung zu Lasten des Werkunternehmers zu sehen. Es empfiehlt sich, ein wachsames Auge auf die EIgenleistungen der Bauherrschaft zu werfen.