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Bundesverwaltungsgericht hält an Zulassungsbeschränkungen der Gewerbeordnung fest - Meisterbrief bleibt Pflicht
Die Kläger der beiden jetzt entschiedenen Revisionsverfahren, eine Friseurgesellin und ein Dachdeckergeselle, machten jeweils geltend, sie dürften bestimmte Tätigkeiten ihres Berufs ohne Eintragung in die Handwerksrolle, ohne Ablegen der Meisterprüfung, ohne qualifizierte Berufserfahrung als Altgeselle und ohne eine Ausnahmebewilligung selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben. Entgegenstehende Regelungen der Handwerksordnung schränkten die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein und diskriminierten Inländer gegenüber Handwerkern aus dem EU-Ausland. Die Klägerin richtete ihre Klage gegen die Handwerkskammer, die sie aufgefordert hatte, ihren Betrieb zur Eintragung in die Handwerksrolle anzumelden. Der Kläger klagte gegen die für die Aufsicht im Handwerk zuständige Verwaltungsbehörde, die bereits wegen des Vorwurfs illegaler Tätigkeit gegen ihn ermittelt hatte. In erster Instanz und vor dem Oberverwaltungsgericht Münster blieben beide Klagen erfolglos.Das BVerwG hat auch die Revisionen zurückgewiesen. Die Klage der Klägerin war nach Auffassung des Gerichts schon unzulässig, weil zwischen ihr und der beklagten Handwerkskammer kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestand. Die Klägerin wende sich nicht gegen eine beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle. Vielmehr sei unstreitig, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfülle. Sie begehre deshalb die Feststellung, auch ohne Eintragung und ohne Erfüllen der Eintragungsvoraussetzungen zur Berufsausübung berechtigt zu sein. Insoweit bestehe seit der grundlegenden Reform der Handwerksordnung zum 01.01.2004 ein Rechtsverhältnis nur noch zur Verwaltungsbehörde. Diese allein sei befugt, Handwerksbetriebe zu beaufsichtigen und gegen illegale handwerkliche Tätigkeiten einzuschreiten. Die dazu einzuholende Stellungnahme der Handwerkskammer werde nicht gegenüber dem Betroffenen, sondern nur im Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde abgegeben. Die Handwerkskammer habe auch nicht mehr das Initiativrecht, Untersagungsverfahren einzuleiten.
Die Revision des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Seine Feststellungsklage richtete sich zwar - zutreffend - gegen die Verwaltungsbehörde, war aber unbegründet, befand das BVerwG. Die von ihm beabsichtigte Berufsausübung setze eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus, weil mit dem Verlegen von Dachziegeln und Dachsteinen Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die für das Dachdeckerhandwerk wesentlich seien.
Dass die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter auch nach der Neuregelung der Handwerksordnung und der Abkehr vom strengen «Meisterzwang» nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraussetze, sondern entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als «Altgeselle» mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion verlangt, verletze nicht die Berufsfreiheit der Betroffenen. Die gesetzliche Beschränkung des Berufszugangs sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet und erforderlich, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Dachdeckerhandwerks verbunden sind. Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Berufszugangsregelung zur Sicherung der hohen Ausbildungsleistung des Handwerks gerechtfertigt und insbesondere erforderlich sein kann, sei es danach nicht mehr angekommen.
Die Zugangsbeschränkung führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung der Betroffenen. Mit der berufspraktischen Qualifizierung als «Altgeselle» eröffne sie einen Berufszugang, der im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend sei und im Wesentlichen den Anforderungen entspreche, die im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssten. In den verbleibenden Abweichungen liege keine unzulässige Inländerdiskriminierung. Die Berufszugangsregelungen für Handwerker aus dem EU-Ausland seien europarechtlich vorgegeben. Der Gleichheitssatz verpflichte den Gesetzgeber nicht, den Berufszugang für im Inland ausgebildete Handwerker ebenso auszugestalten, stellten die Richter klar.
(Quelle: Verlag C.H. Beck)