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Landgericht Hamburg: Wann entfällt Haftung des Auftragnehmers für einen Baumangel?
1. Ist in der bauseitigen Leistungsbeschreibung die Verwendung eines Baustoffs nach Art, Größe, Fabrikat und Preis genau bezeichnet, ist das als konkrete Vorgabe des Auftraggebers im Sinne von § 13 Nr. 3 VOB/B zu verstehen. Der schriftliche Zusatz "oder glw. nach Wahl Auftraggeber" führt nicht zu einer Wahlmöglichkeit des Auftragnehmers und damit auch nicht zu einer Unverbindlichkeit dieser Vorgabe.2. Schreibt der Auftraggeber einen Baustoff solchermaßen verbindlich vor, haftet er dafür, dass der Baustoff generell geeignet ist (vgl. BGH, IBR 1996, 327). Für einen trotz genereller Eignung des Baustoffs im Einzelfall auftretenden Fehler, einen sog. "Ausreißer", haftet weiterhin der Auftragnehmer.
3. Ein Ausreißer liegt nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Bauausführung mangelfreie Produkte des vorgeschriebenen Fabrikats allenfalls ausnahmsweise hergestellt wurden und am Markt erhältlich waren.
Leitsätze LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2011 - 317 O 209/10
[Quelle: IBR]