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OLG Stuttgart im Kampf gegen Rassimus
2. Die Höhe dieser Entschädigung wird auch durch generalpräventive Erwägungen beeinflusst, die aber nicht dazu führen dürfen, dass die übrigen Bemessungskriterien vernachlässigt werden und im Vergleich zu Schmerzensgeldansprüchen wegen einer Körperverletzung oder einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts un-verhältnismäßig hohe Entschädigungen zugesprochen werden.Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 29.07.2011, Az. 7 O 111/11,
a b g e ä n d e r t
und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 900,- EUR zu zahlen. Die darüber hinausgehende Berufung des Klägers wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 68% und die Beklagte 32%.
4. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Urteilsgründe sind aus der hier verfügbaren .pdf-Datei zu entnehmen: