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Photovoltaikanlagen: Fünf Jahre Gewährleistung!
Der Auftraggeber macht gegenüber dem Verkäufer Mängelansprüche wegen mangelhafter Module an einer Freiland-Photovoltaikanlage geltend. Er hat die Module geliefert und auf 300 jeweils 90 cm tief in den Erdboden eingerammten Metallpfosten montiert. Da die Übergabe der Anlage vor über zwei Jahren erfolgt ist, beruft sich der Verkäufer auf Verjährung. Das LG Coburg versagt dem Auftraggeber die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg, weil die Mängelansprüche nach Ansicht des Gerichts zwei Jahren nach Ablieferung verjährt sind. Dieser legt dagegen Beschwerde ein.Mit Erfolg! Das OLG Bamberg ändert den Beschluss des Landgerichts und bewilligt die Prozesskostenhilfe. Es spreche viel dafür, einen Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB anzunehmen, was zur Annahme einer fünfjährigen Verjährungsfrist führe. Bereits die Verankerung der Anlage durch 90 cm in den Boden eingerammte Pfosten ohne Betonfundament weise in Richtung wesentlicher Grundstücksbestandteil im Sinne des § 94 BGB. Die Module seien auf einer Unterkonstruktion aus 300 Pfosten befestigt. Auch wenn es an einem Fundament fehle und die Pfosten ohne Beschädigung ausgegraben werden könnten, sei eine Verankerung im Erdreich sichergestellt, die in Richtung wesentlicher Grundstückbestandteile im Sinne des § 94 BGB weise. Die Anlage könne nicht von dem Grundstück entfernt werden, ohne dass sie komplett zerlegt und die Unterkonstruktion mit nicht unerheblichem Aufwand entfernt würde. Dass zwischen den einzelnen Modulen keine unmittelbare bauliche Verbindung bestehe, sei insoweit ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass die Module mit der Unterkonstruktion "lediglich" verschraubt seine. Damit sei die Annahme eines Bauwerks im Sinn des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB mehr als naheliegend. Selbst wenn lediglich die Module und nicht das Bauwerk als solches geliefert worden sei, greife § 438 Abs 1 Nr. 2 b BGB ein, da die Module entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk - eine Freiland-Photovoltaikanlage - verwendet worden seien.
(Quelle: IBR-Online)