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Nachfrist bei Planungs- und Überwachungsfehlern des Ingenieurs ?
Die Walzenrotationstauchkörper hielten die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderliche spezifische Oberfläche von max. 200 qm/cbm nicht ein, weshalb es auf die Funktionalität nicht ankomme. Auf die Berechnung des ausführenden Unternehmens durfte sich der Ingenieur nicht verlassen (Planungsfehler), die gelieferten Tauchkörper habe er nachmessen können und müssen (Überwachungsfehler). Die durch zwei Privatgutachten untermauerten Einwendungen des Ingenieurs gegen die Fachkunde des Gerichtssachverständigen seien im Ergebnis nicht durchgreifend, ein Obergutachten nach § 412 ZPO sei daher nicht erforderlich. Da sich der Mangel bereits im Bauwerk verkörpert habe, sei nach altem Recht vor der Schuldrechtsreform eine Nachfristsetzung entbehrlich. Ein Abzug "Neu für Alt" sei nicht vorzunehmen, da der Ingenieur durch sein Bestreiten die Mängelbeseitigung selbst verzögert habe. Schließlich könne der Bauherr auch auf der Sanierung des einmal gewählten Systems bestehen und müsse sich nicht mit der günstigeren Variante zufrieden geben.Nach § 281 BGB ist eine Nachfristsetzung erforderlich, wenn der Schaden durch die Nacherfüllung noch verhindert werden kann. Dies kann bezüglich der Kosten der Sanierungsplanung und -überwachung durchaus der Fall sein.