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Mieter muss Schnee schippen, wenn Vermieter es will !
Nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az. 2 O 324/06) kann der Vermieter die Streupflicht auf den Mieter abwälzen. Dies muss ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart sein. Der Vermieter muss dem Mieter einen Zeitplan für den Räumdienst übergeben haben. Dann ist der Mieter verantwortlich und nach einem Urteil des Amtsgerichts Ulm (Az. 6 C 968/86 - 03, 6 C 968/86) schadensersatzpflichtig, wenn er den Gehweg nicht streut und eine Mitmieterin auf dem Weg zu den Müllcontainern infolge Glatteises zu Fall kommt und sich dabei verletzt. Der Vermieter muss den Mieter überwachen, ob er seinen Pflichten auch regelmäßig nachgekommen ist, so das Landgericht Waldshut-Tiengen in einem Urteil (Az. 1 O 60/00). Dazu sind Kontrollgänge erforderlich, die mit Datum, Uhrzeit und Dauer aus Gründen der Beweispflicht penibel dokumentiert werden sollten. In Mehrfamilienhäusern kann der Vermieter die Erdgeschossmieter zum Räumen von Schnee bzw. Glatteis verpflichten, so das LG Köln (Az. 1 S 201/12).Die Gemeindeordnungen regeln, ab wann der Mieter streuen muss; meistens zwischen 7:00 Uhr und 21:00 Uhr. Die Streupflicht beginnt grundsätzlich unverzüglich nach Ende des Schneefalls.
[Quelle: vnw Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen]