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Reihenhaustrennwände wie vereinbart geplant: Schallschutz-Planung laut BGH trotzdem mangelhaft!
Allerdings trifft den Bauträger ein erhebliches Mitverschulden an dem durch Inanspruchnahme der Erwerber wegen unzureichenden Schallschutzes entstandenen Schaden, wenn er blind auf die rechtliche Annahme des Architekten vertraut hat, Reihenhäuser müssten keine doppelschalige Ausführung haben, wenn sie als "senkrecht geteilte Wohneinheiten" verkauft werden. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 20.12.2012 entschieden (Az.: VII ZR 209/11).[Quelle: ID-Verlag Mannheim]