Honorar

I. Gesetzliche Gebühren

Sofern kein bestimmtes Honorar schriftlich vereinbart wird, gilt für die Vergütung unserer Tätigkeit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit seinen entsprechenden Gebührentabellen und dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Die Höhe einer Gebühr richtet sich nach dem Streit- oder Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeit.

II. Zeithonorar

Möglich ist die Vereinbarung eines Stundensatzes, der nach der zeitlichen Inanspruchnahme abgerechnet wird. Der Vorteil des Stundenhonorars liegt in der leistungsgerechten Vergütung der Arbeitszeit. Der Mandant zahlt nur für die zeitliche Inanspruchnahme, selbst wenn die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wesentlich höhere Kosten zur Folge hätte. Diese Gestaltung kommt insbesondere bei laufenden gewerblicher Mandanten in Betracht, da diese in der Regel zahlreiche verschiedene Rechtsfragen betreffen. Eine Abrechnung nach Gegenstandswerten und den Sätzen des RVG würde zu extrem hohen Honoraren führen, die in keinem Verhältnis zum Arbeits- und Zeitaufwand des Einzelfalles stehen. Neben den gesetzlichen Gebührensätzen bieten deshalb wir unsere außergerichtliche Tätigkeit zum Stundensatz von 160,00 € zzgl. USt an.

III. Quota Litis - Erfolgshonorar

Seit dem 01.07.2008 ist die Vereinbarung von Erfolgshonoraren zulässig. Danach können Mandant und Rechtsanwalt eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde - § 4a (1) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die Regelung ermöglicht es, die Risiken eines Rechtsstreits individuell kalkulierbar zu machen und das Risiko zumindest teilweise auf den Rechtsanwalt abzuwälzen. Damit wird den Bedürfnissen des Mandanten noch besser Rechnung getragen und die Starrheit der bisherigen Gebührenordnung beseitigt. Wir sind der Auffassung, dass ein Erfolgshonorar eine interessante Alternative darstellen kann, bei der die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten Berücksichtigung finden und das Honorar nicht anhand starrer Paragraphen und Tabellen bestimmt werden muss. Die teilweise Verlagerung des Prozessrisikos auf den Rechtsanwalt halten wir für überaus angemessen und sachgerecht. Zudem stellt die Regelung einen nicht zu unterschätzenden Zugewinn an Freiheit für beide Parteien des Mandatsvertrages dar. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir erörtern mit Ihnen gemeinsam die Voraussetzungen und Möglichkeiten des Erfolgshonorars und des sog. pactum de quota litis oder eines pactum de palmario, selbstverständlich kostenlos.

HAITZ RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER KARTÄUSERSTRAßE 49 79102 FREIBURG
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